Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verträge, die die Schiffbau-Versuchsanstalt Potsdam GmbH („SVA“) mit ihren Auftraggebenden abschließt.
(2) Grundlage jedes Vertrags ist ausschließlich die jeweils gültige Fassung dieser AGB.
(3) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Auftraggebenden finden keine Anwendung, es sei denn, die SVA stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Eine vorbehaltlose Auftragsannahme durch die SVA bedeutet keine Anerkennung abweichender Bedingungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang, sofern sie in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wurden.

§2. Angebote und Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag zwischen der SVA und dem Auftraggebenden kommt erst zustande, wenn die SVA den Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt.
(2) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Leistungsbeschreibungen der SVA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden.
(3) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB. Ergänzende oder abweichende Abreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt wurden.

§3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle von der SVA genannten Preise sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 21 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen. Insofern nicht anderweitig geregelt, gelten bei Projekten mit einem Netto-Auftragswert über 10.000 € oder einer Laufzeit über vier Wochen, beginnend ab Vertragsabschluss, folgende Zahlungsraten:

  1. 30 % bei Auftragserteilung
  2. 40 % nach Abschluss der Modellversuche oder Berechnungen
  3. 30 % bei Übergabe der Ergebnisse.

(3) Gerät der Auftraggebende in Zahlungsverzug, kann die SVA Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnen.
(4) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Kündigt oder tritt der Auftraggebende vom Vertrag zurück, hat er der SVA die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten; mindestens jedoch 20 % des Auftragswertes, sofern der Auftraggebende nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§4. Fristen, Mitwirkung und höhere Gewalt
(1) Damit die SVA vereinbarte Leistungen termingerecht erbringen kann, ist der Auftraggebende verpflichtet, alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen und Daten vollständig und rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der Auftraggebende diesen Pflichten nicht oder verspätet nach, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen angemessen, jedoch in Abhängigkeit von den zum jeweiligen Zeitpunkt bei der SVA verfügbaren Kapazitäten. Führen verspätete Angaben oder nachträgliche Änderungen zu Mehraufwand oder Gewinnausfall, etwa durch nicht genutzte Versuchsslots, trägt der Auftraggebende die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten. Die SVA ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, ohne Vergütungsanpassung weitergehende Leistungen zu erbringen.
(2) Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der SVA liegen und nach Vertragsschluss eintreten, etwa Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Pandemien oder behördliche Anordnungen, befreien die SVA für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Die SVA informiert den Auftraggebenden unverzüglich über Beginn und Ende der Behinderung. Besteht die Beeinträchtigung länger als drei Monate, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

§5. Beistellungen und Transport
(1) Stellt der Auftraggebende der SVA Modelle, Geräte oder sonstige Gegenstände zur Durchführung des Auftrags bereit, trägt der Auftraggeber das Risiko für Mängel der Beistellungen. Für Schäden oder Verzögerungen, die auf Mängel dieser Beistellungen zurückzuführen sind, übernimmt allein der Auftraggebende die Haftung.
(2) Die Verantwortung und Kosten für Anlieferung und Rücktransport der bereitgestellten Gegenstände trägt der Auftraggebende, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Für Beschädigungen oder Verluste beigestellter Gegenstände während des Transports haftet die Partei, welche den Transport verantwortet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§6. Vertraulichkeit und Schutzrechte
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Projekts zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
(2) Von der SVA erstellte Berichte, Zeichnungen, Berechnungen, Fotos, Videos, Modelle oder sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggebenden ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Projekts verwendet werden. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SVA.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an von der SVA entwickelten, gefertigten oder zur Verfügung gestellten Modellen, Methoden, Messverfahren, Software, Vorrichtungen und sonstigen Unterlagen bei der SVA. Eine Übertragung oder Lizenzierung dieser Rechte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SVA und gegen gesonderte Vergütung. Holt der Auftraggebende ein Schiffsmodell ab, erfolgt die Übereignung mit Übergabe des Modells an den Auftraggebenden. Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des jeweiligen Projekts keine Abholung, ist die SVA berechtigt, das Schiffsmodell als Eigentümerin nach vorheriger Ankündigung zu vernichten. Ein Anspruch des Auftraggebenden auf Herausgabe oder Ersatz besteht in diesem Fall nicht. Für Schäden während der zugesicherten Aufbewahrungszeit von einem Jahr haftet die SVA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§7. Gewährleistung
(1) Erkennbare Mängel der von der SVA erbrachten Leistungen sind vom Auftraggebenden innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Leistung als abgenommen.
(2) Liegt ein berechtigter Mangel vor, ist die SVA zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der SVA durch Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Leistung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl, kann der Auftraggebende die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach §8.
(3) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der jeweiligen Leistung.

§8. Haftung
(1) Die SVA haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch bis zur Höhe des jeweiligen netto Auftragswertes.
(2) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der SVA.

§9. Datenschutz
(1) Die SVA verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebenden ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zur Art, zum Umfang und zu den Zwecken der Datenverarbeitung sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der SVA zu entnehmen.

§10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Potsdam.
(3) Ist der Auftraggebende Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Potsdam, Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag.

§11. Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.